Rechtsprechung
BVerfG, 24.09.1990 - 1 BvR 877/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf die betriebliche Altersversorgung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 28.02.1985 - 1 Ca 2635/84
- ArbG Mainz, 05.06.1987 - 2 Ca 199/87
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.1988 - 8 Sa 601/87
- BVerfG, 24.09.1990 - 1 BvR 877/88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 24.09.1990 - 1 BvR 877/88
Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften, die die Eigentumsbefugnisse bilden und einschränken, sowie die Feststellung des für die eigentumsbildenden und beschränkenden Rechtsnormen maßgebenden Sachverhalts sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; dem Bundesverfassungsgericht obliegt nur die Kontrolle, ob die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen und Maßstäbe Verfassungsrecht verletzt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 64 [74]; 42, 143 [148 f.]; st. Rspr.). - BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75
Zwangsversteigerung I
Auszug aus BVerfG, 24.09.1990 - 1 BvR 877/88
Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften, die die Eigentumsbefugnisse bilden und einschränken, sowie die Feststellung des für die eigentumsbildenden und beschränkenden Rechtsnormen maßgebenden Sachverhalts sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; dem Bundesverfassungsgericht obliegt nur die Kontrolle, ob die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen und Maßstäbe Verfassungsrecht verletzt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 64 [74]; 42, 143 [148 f.]; st. Rspr.). - BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
Deutschland-Magazin
Auszug aus BVerfG, 24.09.1990 - 1 BvR 877/88
Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften, die die Eigentumsbefugnisse bilden und einschränken, sowie die Feststellung des für die eigentumsbildenden und beschränkenden Rechtsnormen maßgebenden Sachverhalts sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; dem Bundesverfassungsgericht obliegt nur die Kontrolle, ob die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen und Maßstäbe Verfassungsrecht verletzt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 64 [74]; 42, 143 [148 f.]; st. Rspr.).